Verträge

Die Stadtwerke Gunzenhausen GmbH (nachfolgend SWG genannt) gewähren jedermann nach sachlich gerechtfertigten Kriterien diskriminierungsfrei den Zugang zu Ihrem Gasnetz. Die Netzzugangsbedingungen der SWG basieren auf der Kooperationsvereinbarung gemäß § 20 Abs. 1b) EnWG zwischen den Betreibern von in Deutschland gelegenen Gasversorgungsnetzen.

 

Vereinbarung über die Kooperation gemäß § 20 Abs. 1 b) EnWG zwischen den Betreibern von in Deutschland gelegenen Gasversorgungsnetzen.

Die Bedingungen für den Netzzugang, einschließlich Musterverträge, sowie die Entgelte für den Netzzugang finden Sie in den folgenden Dokumenten:

Netzdienstleistungen (§21 Absatz 2 Ziffer 1, 3 und 12) Die in § 5 Absatz 2 GasNZV aufgeführten, erforderlichen Systemdienstleistungen werden soweit zutreffend von den SWG erbracht. Darüber hinaus bieten die SWG auf vertraglicher Basis derzeit und in absehbarer Zukunft keine Dienstleistungen und sonstige Hilfsdienste gegen Entgelt an. Die Bereitstellung eines Kapazitäts- und Entgeltrechners ist durch die SWG als örtlicher Verteilnetzbetreiber mit weniger als 100.000 angeschlossenen Endkunden nicht erforderlich.

 

Abwicklung der Netznutzung (§ 21 Absatz 2 Ziffer 2, 4, 9 und 12)

Die Verpflichtung, Verträge nach § 3 Absatz 2 Satz 2 und 3 GasNZV (Kapazitäts-, Portfolio-, Bilanzkreisverträge) anzubieten, findet auf die SWG als örtlichen Verteilnetzbetreiber keine Anwendung. Informationen zu dem von der SWG derzeit verwendeten Lieferantenvertrag finden Sie in den aufgeführten Downloads.

Die Netzzugangsbedingungen der SWG, wie auch die Buchung, Nominierung und Abwicklung der Netznutzung basieren auf der Kooperationsvereinbarung vom 29. März 2018 (Inkrafttreten am 01.Oktober 2018).